Ablauf Immobilienkauf / -verkauf

Viele Menschen haben keine Vorstellung, wie der eigentliche Ablauf beim Kauf / Verkauf einer Immobilie von statten geht. Zwar ist meistens bekannt, daß ein Notartermin stattfinden muß, aber dann hört es häufig auch schon auf. Um den Prozeß ein wenig aufzuhellen folgt eine kurze Zusammenfassung, die den üblichen Ablauf eines Immobilienerwerbs darstellt – unter der Voraussetzung, dass man eine passende Immobilie gefunden hat.

I. Einigung zwischen Käufer und Verkäufer

Bevor ein Kauf zustande kommen kann, müssen sich Käufer und Verkäufer zumindest im Groben und Ganzen über das Vorhaben einig sein – ansonsten macht es keinen Sinn im Prozeß weiter voranzuschreiten.

II. Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs durch den Notar

Im nächsten Schritt wird vom Notar ein Kaufvertragsentwurf erstellt, welcher beiden Parteien ausgehändigt wird. Dieser Entwurf stellt die Grundlage für den endgültigen Kaufvertrag dar, wobei sowohl der Verkäufer als auch der Käufer jetzt noch die Möglichkeit haben, bestimmte Punkte ändern zu lassen

III. Vereinbarung eines Notartermins

Ist man sich über die Vertragsinhalte einig, so kann ein endgültiger Termin vereinbart werden, an welchem der notarielle Kaufvertrag unterschrieben wird. Doch bevor es dazu kommt, müssen meistens noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Beispielsweise gibt es immer wieder den einen oder anderen Immobilienverkäufer, der einem Notartermin erst dann zustimmt, wenn sichergestellt ist, dass der Käufer den Kaufpreis nachweislich bezahlen kann. Hier hilf im allgemeinen eine Finanzierungsbestätigung des finanzierenden Kreditinstitutes. Des Weiteren muß eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts vorliegen, aus welcher hervor geht, daß das Finanzamt der Meinung ist, der Käufer sei in der Lage, die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Häufig muß auch noch eine Erklärung von der Stadt oder der Gemeinde vorliegen (Negativzeugnis), welche besagt, dass Stadt oder Gemeinde keinen Anspruch auf das Grundstück erheben – denn diese haben fast immer ein so genanntes Vorkaufsrecht.

IV. Unterschrift des notariellen Kaufvertrags

Letztendlich können beide Parteien den Kaufvertrag unterschreiben. Voraussetzung ist, dass sowohl Käufer als auch Verkäufer zum selben Zeitpunkt anwesend sind. Anschließend wird im Grundbuch die so genannte Auflassungsvormerkung eingetragen, welche sicherstellt, dass der Eigentümer das Objekt nicht mehr an eine andere Person veräußern kann. Nach Eintragung der Auflassungsvormerkung stellt der Notar den Kaufpreis fällig und der Käufer hat den Kaufpreis zu entrichten. Nach Entrichtung des Kaufpreises wird der Käufer als neuer Eigentümer in der ersten Abteilung des Grundbuchs eingetragen.

Abschließend noch zwei Ratschläge zu den Themen Immobilienerwerb und Immobilienfinanzierung

Sollte zum Kauf der Immobilie eine Finanzierung erforderlich sein, dann sollte man sich rechtzeitig – also deutlich vor dem eigentlichen Immobilienkauf – mit dem Thema Baufinanzierung auseinandersetzen und nach dem passenden Finanzierungspartner suchen. Das Darlehen sollte von der Bank beziehungsweise vom Darlehensgeber genehmigt sein. Wer ohne Finanzierungszusage einen Kaufvertrag unterschreibt, der geht unter Umständen ein großes Risiko ein. Liegt die Finanzierungszusage vor, beziehungsweise ist der Darlehensvertrag unterschrieben, so kann man beim Notartermin auch gleichzeitig die Grundschuldbestellung veranlassen – das erspart einen zweiten Notartermin und somit auch zusätzliche Kosten.